Statuts

Verein Autonomes Jugendzentrum (AJZ)

Artikel 1: Name und Sitz

Unter dem Namen "Autonomes Jugendzentrum" (AJZ) existiert mit Sitz in Biel ein Verein im Sinne der Artikel 60 und folgenden des Zivilgesetzbuches.

Artikel 2: Zweck

Das AJZ gibt sich möglichst viele politische, soziale, beziehungsmässige und materielle Mittel, um zu ermöglichen, dass Individuen und Gruppen sich solidarisch und kollektiv selbst organisieren und selbst bestimmen können.

Das AJZ sieht sich als einen Teil eines radikalen Demokratisierungsprozesses des ganzen sozialen Lebens mit dem Ziel, jedem/r Einzelnen möglichst viel Macht über sein/ihr eigenes Leben zu ermöglichen. Die Strukturen des AJZ sind Ausdruck dieses Willens.

Innerhalb des AJZ finden vielfältige Aktivitäten ihren Platz, z. B. aus den Sektoren Kultur (u. a. in den AJZ-Räumen Gaskessel und Villa Fantasie), Soziales, Politik und gegenseitige Hilfe.

Artikel 3: Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Personenmehrheit werden, der/die sich mit dem Vereinszweck identifizieren kann. Es gibt folgende Mitgliederkategorien:

  • Kollektivmitglieder: Sind alle Gruppierungen, die an einer Vollversammlung (VV) als Mitglieder aufgenommen worden sind. Dabei spielt ihre Organisationsform (Verein, Kooperative, einfache Gesellschaft...) keine Rolle.
  • Einzelmitglieder: Sind die Mitglieder der oben genannten Gruppierungen sowie alle Individuen, die innerhalb des AJZ irgendwelche Aktivitäten betreiben.

Artikel 4: Finanzen

Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Der Verein finanziert sich in erster Linie durch Veranstaltungen, Subventionen und Zuwendungen Dritter, in zweiter Linie durch Mitgliederbeiträge, die, sofern notwendig, durch die VV festgelegt werden.

Artikel 5: Organe

Die Organe des Vereins AJZ sind folgende:

  • Vollversammlung (VV) / Assemblee generale (AG)
  • Benutzerlnnenversammlung (BV) / Assemblee d'usagers/usageres (AU)
  • Kontrollorgan (Revisorlnnen)
  • Tätigkeitsgruppen (TG) / Groupes d'activites (GA)
  • Arbeitsgruppen (AG) / Groupes de travail (GT)

Artikel 6: Allgemeines

Alle Strukturen des AJZ versuchen, ihre Entscheide mit Konsens zu fällen. Wenn kein Konsens erreicht werden kann, wird in einer Abstimmung mit einfachem Mehr der anwesenden Personen entschieden. Es wird grundsätzlich offen abgestimmt und gewählt.

Die zentralen Strukturen des AJZ (VV und BV) stehen allen Teilnehmerinnen des AJZ offen, sowie allen interessierten Nichtmitgliedern unter der Bedingung, dass ihr Interesse als legitim anerkannt ist. Das ist besonders dann nicht der Fall, wenn eine ausserhalb des AJZ stehende Gruppierung durch zahlreiches Erscheinen eine Mehrheit zu erringen versucht, oder wenn das Interesse einer Person mit ihrer beruflichen Aufgabe zusammenhängt.

Artikel 7: Vollversammlung (VV)

Die VV tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Zur VV aufgerufen wird mit Plakaten, die mindestens eine Woche vor der VV an allen Orten, wo Aktivitäten des AJZ stattfinden, aufgehängt werden. 

Die VV wird von der BV einberufen. Wenn mindestens 5 AJZ-Teilnehmerlnnen eine VV verlangen, muss diese stattfinden, die BV kann sie jedoch zu den konkret anfallenden Arbeiten zum Aufruf der VV verpflichten. 

Die VV ist öffentlich in dem Sinne, dass jede Person, die daran teilnehmen will, dies tun kann, ausser die VV bestreite ihre Legitimität (siehe Artikel 6).

Die VV nimmt Kollektivmitglieder auf oder schliesst diese aus, sie nimmt von Austritten und Auflösungen Kenntnis. Sie entscheidet letztinstanzlich über alle das AJZ betreffenden Fragen im Sinne der Statuten und der anderen Referenztexte des AJZ. Sie heisst alle Texte (wie z. B. das Manifest oder das Kessel-Konzept) gut und kann sie frei abändern.

Die VV kann nur gültig über Traktanden entscheiden, die ordnungsgemäss traktandiert wurden. 

Die VV wird geleitet durch eine/n Tagespräsidenten/-in, die/der aus der Mitte der anwesenden Mitglieder bezeichnet wird. 

Über jede VV wird ein Beschlussprotokoll verfasst.

Artikel 8: Benutzerinnenversammlung (BV)

Die BV findet wöchentlich statt. Sie garantiert den Informationsfluss zwischen den VV's und bereitet diese vor.

Die BV kann über alle laufenden Fragen des AJZ entscheiden. Ihre Entscheidungen können jederzeit an einer VV wieder aufgenommen und umgestossen werden. In finanziellen Fragen liegt ihre Entscheidungskompetenzgrenze bei 1000.- Franken.

Die BV vertritt das AJZ gegen Aussen und kann von Fall zu Fall Leute bestimmen, die mit ihrer Unterschrift das AJZ vertreten.

Die Kollektivmitglieder sind so oft als möglich mit einem/r oder mehreren Delegierten an den BV's vertreten. Sie informieren ihre Gruppen über die laufenden Diskussionen. Die wichtigen Beschlüsse der BV werden schriftlich festgehalten.

Die BV ist der VV Rechenschaft schuldig.

Artikel 9: Revision

Die VV ernennt Revisorlnnen, die die Buchhaltung(en) überprüfen und zuhanden der VV einen Revisorlnnenbericht schreiben. Die RevisorInnen können auch Personen ausserhalb der Strukturen des AJZ sein.

Artikel 10: Tätigkeitsgruppen (TG)

TG's sind durch die VV anerkannte Kollektivmitglieder des AJZ. Sie sind in ihren Aktivitäten autonom, sofern sie sich in ihren Strukturen an die Grundsätze des AJZ bezüglich demokratischem Funktionieren und kollektiver Entscheidungsfindung halten. Im Fall von gravierenden Meinungsverschiedenheiten kann die VV eine TG mit guten Gründen (z. B. weil sie im Widersprμch zu den Grundsätzen des AJZ steht oder wegen nicht-solidarischem Verhalten) ausschliessen, sie kann ihr aber nicht vorschreiben, wie sie ihre Aktivitäten zu betreiben hat.

Artikel 11: Arbeitsgruppen (AG)

Die VV und die BV können AG's bestimmen, die eine Entscheidung ausführen, ein Dossier vorbereiten, einen bestimmten Teilbereich verwalten. Die AG's sind der VV oder der BV Rechenschaft schuldig und die Struktur, die sie ins Leben gerufen hat, kann ihnen jederzeit Aufträge und Richtlinien erteilen. Letztere kann auch die personelle Zusammensetzung, das Mandat oder die Kompetenzen der AG jederzeit ändern.

Artikel 12: Vertreterlnnen

Die VV ernennt eine/n Kassier/in und ein/e Buchhalter/in, die die Buchhaltung führen ·und die von VV und BV beschlossenen Beträge überweisen. Sie kann auch Personen für analoge Funktionen in einer AG ernennen. Diese müssen der VV Rechenschaft ablegen.

Allgemein kann das AJZ als juristische Person nur mit einem punktuellen Mandat, erteilt durch VV oder BV, von den in diesem Falle bestimmten Mitgliedern gültig gegen aussen vertreten werden.

Artikel 13: Gültigkeit

Die vorliegenden Statuten werden in deutscher und französischer Sprache abgefasst; bei Auslegungsschwierigkeiten oder' Widersprüchlichkeit zwischen Formulierungen in beiden Sprachen gilt die französische Fassung.

Artikel 14: Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten treten in Kraft, sobald sie von der VV gutgeheissen worden sind. Ab diesem Datum ersetzen sie die Statuten vom 4.11. 78 und alle an ihnen zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen.

Artikel 15: Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch den Konsensentscheid einer VV, an der die Auflösung im Voraus
traktandiert war, aufgelöst werden.

Angenommen an der VV vom 29. Juni 1993.